(1) Eine Sitzung der Landessektionsleitung ist durch den Vorsitzenden,
in seiner Verhinderung durch den Stellvertreter, mindestens viermal
jährlich anzuberaumen.
(2) Der Landessektionsleitung besteht aus:
a) dem Vorsitzenden der Landessektion
b) dem Vorsitzenden-Stellvertreter der Landessektion
c) dem Vorsitzenden der Landesfachgruppe
d) dem Vorsitzenden-Stellvertreter der Landesfachgruppe
e) den weiteren Leitungsmitgliedern
(3) Der Landessektionsleitung obliegt:
a) die Führung der laufenden Geschäfte
b) die Einberufung des Landessektionstages
c) die Beratung und Beschlussfassung über gewerkschaftliche
Angelegenheiten im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches
d) die Stellung von Anträgen in fachlichen Belangen an die Bundes-
sektionsleitung, in allgemeinen gewerkschaftlichen Angelegenheiten
an diese bzw. den Landesvorstand
e) die Erstattung von Anträgen an den Landesvorstand zur Entsendung
von Gewerkschaftsvertretern, insbesondere zur Wahrung der sozialen
und wirtschaftlichen Interessen
f) die Einberufung von Vertrauenspersonenkonferenzen im Einvernehmen
mit dem Landesvorstand
g) die Entsendung der Delegierten zum Landestag bzw. zum Bundes-
sektionstag
(4) Die Landessektionsleitung ist der Bundessektionsleitung und dem
Landesvorstand für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.